Beitragstitel: | Wenn das Gesinde seiner Herrschaft wgen des ihm vorenthaltenen Liedlohns, um dieselbe dadurch zu dessen Entrichtung zu nöthigen, etwas entwendet hat, kann solches im eigentlichen Verstande kein Diebstahl genannt werden |
Stücknum.: | Nummerierung nicht vorhanden |
Aus Band: | Neunter Theil |
In Zeitschrift: | Erzählungen von besonderen Rechtshändeln |
Jahr: | 1776 |
Seiten: | 550-580 |